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GWG Umzug Wohnung mieten

Mieter-FAQs: Häufig gestellte Fragen

Wie gehe ich vor, wenn sich meine Kontaktdaten geändert haben?

Ihre Kontaktdaten wie E-Mail Adresse oder Telefonnummer ändern Sie mit wenigen Klicks über das Kundenportal oder die GWG-App im persönlichen Kundenkonto.

Alternativ oder wenn sich Ihre Adresse oder Ihr Name geändert haben, so wählen Sie bitte das richtige Formular auf unserer Downloadseite aus und übersenden uns dieses mit Ihrer Unterschrift an die für Sie zuständige Geschäftsstelle. Die zuständige Geschäftsstelle finden Sie auf allen Schriftstücken, die Sie von uns erhalten haben. 

Kann ich bei der GWG-Gruppe auch Garagen oder Stellplätze für mein Auto mieten?

Als Wohnungsmieter/-in bei der GWG-Gruppe können Sie sich gerne über mögliche Stellplatzangebote bei Ihrem/Ihrer Kundenbetreuer/-in erkundigen. Als externer Bewerber finden Sie zudem all unsere freien Stellplatz- und Garagenangebote auf unserer Homepage: Mietobjekte.

Darf ich Haustiere in meiner Wohnung halten?

Kleintiere dürfen ohne Genehmigung des Vermieters gehalten werden. Für die Haltung von Hunden oder Katzen bedarf es einer schriftlichen Genehmigung. Stellen Sie dazu bitte einen Antrag über das Kundenportal oder die GWG-App im Bereich "Anliegen" oder kontaktieren Sie Ihre/-n Kundenbetreuer/-in.

Ist die Montage einer Satellitenanlage erlaubt?

Unsere Wohngebäude sind in der Regel mit einem modernen Kabelanschluss ausgestattet, sodass die Montage einer Satellitenanlage nicht erforderlich ist. In Sonderfällen können Absprachen mit dem/der Kundenbetreuer/-in getroffen werden. Ohne Genehmigung der Hausverwaltung ist die Montage einer Satellitenanlage vertragswidrig.

Darf ich meine Wohnung untervermieten?

Eine Untervermietung ist grundsätzlich gestattet. Dies bedarf jedoch einer Genehmigung des Kundenbetreuers. Im Falle einer Überbelegung der Wohnung oder weiteren Einzelfällen kann die Genehmigung zur Untervermietung jedoch verweigert werden. Bitte wenden Sie Ihre Anfrage an Ihre/-n Kundenbetreuer/-in unter Angabe folgender Informationen:

  • Vor- und Zunamen des Untermieters
  • Geburtsdatum des Untermieters
  • Zeitraum der Untervermietung

Für eine Untervermietung fällt ein monatlicher Untermietzuschlag in Höhe von 25 Euro an.

Die Genehmigung zur Untervermietung beantragen Sie am einfachsten im Kundenportal oder der GWG-App im Bereich "Anliegen > Rund um meinen Vertrag".

Wie setzt sich meine Miete zusammen?

Grundsätzlich setzt sich die Miete aus der Grundmiete und den Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten zusammen. Bei Studentenappartements o. Ä. sind Pauschalmieten möglich. Die genaue Mietzusammensetzung können Sie ganz einfach im Servicebereich des Kundenportals oder der GWG-App einsehen.

Wie erreiche ich meine/-n Kundenbetreuer/-in?

Die Kontaktdaten Ihres/Ihrer Kundenbetreuers/Kundenbetreuerin finden Sie auf jeglichen Schriftstücken, die Sie von der GWG-Gruppe erhalten. Sollten Ihnen diese nicht vorliegen, sind wir von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr - 17:00 Uhr und Freitag von 08:00 Uhr - 16:00 Uhr erreichbar. Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten für alle Geschäftsstellen. Am einfachsten erreichen Sie uns über die Nachrichtenfunktion in der GWG-App oder dem Kundenportal.

Wie gehe ich bei Konflikten in der Nachbarschaft vor?

Wir empfehlen grundsätzlich ein direktes Gespräch mit Ihrem Nachbarn. Sollte sich durch das persönliche Gespräch keine Einigung finden, wenden Sie sich bitte an Ihre/-n Kundenbetreuer/-in.

Welche/-r Hausmeister/-in ist für unsere Wohnanlage zuständig?

Die Kontaktdaten Ihres Hausmeisters/Ihrer Hausmeisterin finden Sie auf dem Hausaushang im Treppenhaus.

Wo erhalte ich eine Mietbescheinigung?

Im Kundenportal oder in der GWG-App können Sie die Mietbescheinigung im Bereich "Anliegen" ganz einfach anfordern.  Alternativ kontaktieren Sie bitte Ihre/-n zuständige/n Kundenbetreuer/-in oder übermitteln Sie uns das Ihnen vorliegende Formular direkt.

Fragen und Antworten zu weiteren Themen

Betriebskosten

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Betriebskosten: HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Wie lese ich meine Betriebskostenabrechnung richtig?

Wie die Betriebskostenabrechnung aufgebaut und ist und wo Sie welche Informationen finden, erläutern wir Ihnen in unserem Blogbeitrag.

Was kann ich als Mieterin und Mieter tun, um Energie einzusparen?

Die Sensibilisierung unserer Mieterinnen und Mieter für ein energiesparendes Heizverhalten ist uns ein wichtiges Anliegen, denn hier liegt ein besonders großer Hebel, um Verbräuche und Kosten zu vermeiden. Nachfolgend geben wir Ihnen Energiespartipps zum ressourcenschonenden Umgang mit Heizung, Warm- und Kaltwasser: Energiespartipps

Wann erhalte ich meine Betriebskostenabrechnung?

Die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres geht Ihnen im Laufe dieses Jahres zu. Hierbei sind wir jedoch auf den Eingang aller Rechnungen des Vorjahres angewiesen. Gemäß gesetzlicher Grundlage bzw. Rechtsprechung haben wir die Möglichkeit, Ihnen die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres bis spätestens zum 31.12. des laufenden Jahres zukommen zu lassen. Die Abrechnungsfrist von 12 Monaten beginnt mit Ablauf des Abrechnungszeitraums. Dies gilt auch für Mieter, die während des Abrechnungszeitraums ausgezogen sind.

Ich benötige meine Betriebskostenabrechnung für meine Steuererklärung schon vor dem 31.12. dieses Jahres. Kann ich diese bereits früher erhalten?

Angefallene Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen können bei der Steuererklärung angegeben werden, um Steuern zu sparen. Jedoch gelten für die Betriebskostenabrechnung und die Steuererklärung unterschiedliche Fristen. Dies ist den Finanzämtern bekannt, weshalb auf andere Fristen ausgewichen werden darf.

Beispiel:
Ihre Betriebskostenabrechnung für 2023 geht Ihnen fristgerecht Ende 2024 zu. Diese Abrechnung können Sie in Ihrer darauffolgenden Steuererklärung, die Sie 2025 für das Jahr 2024 erstellen, geltend machen.

An wen wende ich mich bei Fragen zur Betriebskostenabrechnung?

Fragen zur Betriebskostenabrechnung beantwortet unser Team Betriebskostenmanagement. Richten Sie Ihre Anfrage bitte per E-Mail an post(at)gwg-gruppe.de oder schreiben Sie uns einen Brief an unsere Zentrale in Stuttgart.

Meine Betriebskostenabrechnung weist ein Guthaben auf. Was passiert damit?

Sofern wir die Miete per SEPA-Lastschriftmandat abbuchen, wird Ihr Guthaben bei der Abbuchung berücksichtigt und automatisch mit der Miete verrechnet. Andernfalls überweisen wir Ihnen das Guthaben auf die uns zuletzt genannte Bankverbindung. Änderungen Ihrer Bankverbindung benötigen wir grundsätzlich schriftlich, diese dürfen telefonisch nicht entgegengenommen werden.

Meine Betriebskostenabrechnung weist eine Nachzahlung auf. Wie gehe ich vor?

Sofern wir die Miete per SEPA-Lastschriftmandat abbuchen, wird die Nachzahlung zum in der Abrechnung angegebenen Termin gemeinsam mit Ihrer Miete von Ihrem Konto abgezogen. Anderenfalls ist der Betrag bis spätestens zur angegebenen Fälligkeit zu überweisen.

Ich kann die Nachzahlung nicht in einem Betrag bezahlen. Was tun?

Bitte wenden Sie sich umgehend an unser Team Forderungsmanagement, um zu prüfen, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen werden kann. Richten Sie Ihre Anfrage bitte per E-Mail an post(at)gwg-gruppe.de oder schreiben Sie uns einen Brief an unsere Zentrale in Stuttgart.

Wie kann ich eine finanzielle Unterstützung erhalten?

Wir möchten Sie über die Möglichkeit zur Beantragung von "Wohngeld Plus" und dem damit einhergehenden Heizkostenzuschuss aufmerksam machen.

Seit 01.01.2023 ist das neue „Wohngeld Plus“ in Kraft. Damit hat sich der Kreis derjenigen, die Anspruch auf Zuschusszahlungen haben, erweitert. Dies gilt unseres Kenntnisstandes nach auch für Angestellte und Selbstständige, die sonst keine Grundsicherung (Bürgergeld) beziehen. Es können also auch „normalverdienende Haushalte“ die Möglichkeit haben, Betriebskostennachforderungen vom Jobcenter erstattet zu bekommen. Die Entscheidung, ob Sie einen Antrag beim Jobcenter stellen, obliegt Ihnen persönlich und erfolgt nicht automatisch oder durch uns. Der Antrag muss jedoch in dem Monat gestellt werden, in dem die Abrechnung erstellt wurde.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass wir keine Rechtsberatung durchführen können. Sollten Sie weitere Fragen oder Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, empfehlen wir Ihnen, sich an die Beratungsstelle bei Ihrem zuständigen Jobcenter zu wenden.

Weitere Informationen dazu finden Sie auch im Informationsblatt von GdW und dem Deutschen Städtetag sowie auf der Homepage der Bundesregierung.

Was bedeutet das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) für mich als Mieter und ab wann gilt es?

Ab dem 1.1.2023 werden Vermieter an den Kosten für die Emissionszertifikate für Brennstoffe (sog. CO2-Kosten) beteiligt. Das bedeutet konkret, dass bei Wohngebäuden ab dem 1.1.2023 ein Stufenmodell gilt, wonach der Vermieteranteil in Abhängigkeit vom Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung auf zwischen 0 bis 95 Prozent der CO2-Kosten festgelegt wird. Die Einstufung Ihres Gebäudes erfolgt mit der Nebenkostenabrechnungen 2023, die Sie im Jahr 2024 von uns erhalten.

Die Wohnung meines Nachbarn ist genau so groß wie meine. Er hat ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung, ich eine Nachzahlung. Wie kann das sein?

Sie können die nichtverbrauchsabhängigen Kosten (z.B. Grundsteuer, Versicherungen, Beleuchtung etc.) miteinander vergleichen. Verbrauchsabhängige Kosten wie z.B. Wasser/Entwässerung, Warmwasser, Heizung werden anhand der individuell ermittelten Verbräuche auf die Mieter verteilt. Hinzu kommt, dass jeder Mieter persönlich bemessene Vorauszahlungen geleistet hat.

Ich war mehrere Monate auf Reisen und habe meine Wohnung nicht genutzt. Warum muss ich trotzdem für den gesamten Zeitraum Betriebs- und Heizkosten zahlen?

Alle Betriebskosten, die nicht nach Verbrauch abgerechnet werden, fallen auch während Abwesenheitszeiten an. Ihre Abwesenheit wird sich auf die verbrauchsabhängigen Kosten jedoch positiv auswirken und diese senken. Die Vorauszahlungen/Pauschalen für Heiz- und Betriebskosten sind Teile der Miete. Diese und auch die Grundmieten sind während der Abwesenheit weiter zu zahlen.

Ich möchte Belegkopien zur Abrechnung. Wie gehe ich vor und mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Setzen Sie sich mit unserem Team Betriebskostenmanagement in Verbindung. Sie erreichen das Team per E-Mail an post(at)gwg-gruppe.de oder schriftlich an unsere Zentrale in Stuttgart.

Für den beleghaften Versand von Rechnungskopien berechnen wir 0,25 €/Seite zzgl. aktuell gültiger MwSt. Sollten Sie die Belege via E-Mail zugesandt bekommen, stellen wir Ihnen 0,10 €/Seite zzgl. aktuell gültiger MwSt. in Rechnung.

Sollten wir mit Ihnen im Mietvertrag bereits eine andere Kostenvereinbarung getroffen haben, gilt diese vorrangig.

Was sind Verbrauchsdaten?

Die Verbrauchsdaten sind Werte zum Heizverbrauch und Warmwasserverbrauch von Mietwohnungen. Diese Werte werden von den Wärmemessdienstleistern monatlich gemessen und übermittelt. Nach der geänderten Heizkostenverordnung von 2021 müssen Gebäudeeigentümer ab 2022 diese Werte den Mietern monatlich zur Verfügung stellen, sofern funkfähige Wärmezähler verbaut sind.

Wo finde ich meine monatlichen Verbrauchsdaten?

Die Verbrauchsdaten werden monatlich als Dokument in der Mieterakte abgelegt. Sie erhalten Sie die Dokumente zu Ihren Verbräuchen über das Kundenportal oder die GWG-App im Bereich "Service" unter "Meine Dokumente".

Bekomme ich die Verbrauchswerte auch schriftlich?

Die schriftliche Übermittlung der Daten als Brief ist nicht vorgesehen, da hier Mehrkosten für die Mieterinnen und Mieter entstehen würden. Deswegen stellen wir Ihnen die Verbrauchsdaten aus Nachhaltigkeits- und Servicegründen elektronisch zur Verfügung. Sie können sich die Dokumente anschließend auch ausdrucken.

Ich möchte mich nicht bei dem Kundenportal anmelden. Kann ich die Verbrauchsdaten auch per Mail bekommen?

Aus Datenschutzgründen muss die GWG gewährleisten, dass die Verbrauchsdaten nur den tatsächlichen Vertragspartnern übermittelt werden. Dies kann nur über das Kundenportal oder die App sichergestellt werden. Deshalb werden wir diese Daten nicht per Mail versenden.

Warum erhalte ich keine monatlichen Verbrauchsdaten?

Die monatlichen Verbrauchsdaten können technisch nur mit fernauslesbaren Wärmemengenzählern bereitgestellt werden. Sollten für Ihr Mietobjekt noch keine Daten vorliegen, sind in Ihrem Gebäude diese modernen Zähler noch nicht eingebaut. Unsere Dienstleister werden die Geräte eigenständig nachrüsten. Sofern dies geschehen ist, können wir Ihnen die monatlichen Verbrauchsdaten liefern.

Miete & Kaution: Häufig gestellte Fragen

Wann muss ich die Miete zahlen?

Sofern vertraglich keine andere Regelung getroffen wurde, ist die monatliche Miete zu Beginn eines Monats bis spätestens zum dritten Werktag fällig. Um die Zahlungen zuverlässig und fristgerecht zu gewährleisten, bieten wir die Abbuchung per SEPA-Lastschriftmandat von Ihrem Konto an. Das entsprechende Formular hierzu finden Sie hier

Meine Bankverbindung hat sich geändert / Ich möchte meine Miete in Zukunft abbuchen lassen.

Möchten Sie uns ein neues SEPA-Mandat erteilen, können Sie das entsprechende Formular hier herunterladen oder es im Kundenportal oder der GWG-App im Bereich "Anliegen" anfordern.

Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und übersenden es uns mit Ihrer Unterschrift an die für Sie zuständige Geschäftsstelle. Welche Geschäftsstelle für Sie zuständig ist, sehen Sie auf sämtlichen Schriftstücken, die Sie von uns erhalten haben. Bei Selbstzahlern, die Ihre Bankverbindung z. B. für Überweisungsgutschriften mitteilen möchten, reicht eine schriftliche Mitteilung per Brief oder E-Mail.

 

Ich möchte die Miete zukünftig selbst überweisen. An welche Bankverbindung soll meine Miete gezahlt werden?

Die richtige Bankverbindung und den Verwendungszweck finden Sie in Ihrem Mietvertrag. Die Daten sind in der Regel auf der ersten oder zweiten Seite zu finden.

Wo erhalte ich eine Mietbescheinigung?

Im Kundenportal oder in der GWG-App können Sie im Bereich "Anliegen" direkt eine Mietbescheinigung beantragen und dann im Bereich "Servide > Angeforderte Dokumente" abrufen. Alternativ schreiben Sie bitte eine E-Mail an post(at)gwg-gruppe.de.

Wie hoch ist die Kaution bei Mietwohnungen?

Bei aktuellen Vertragsabschlüssen wird eine Kaution in Höhe von drei Nettokaltmieten fällig. Diese ist vor Übergabe der Mietwohnung an uns zu überweisen. Bitte beachten Sie hierbei die separate Bankverbindung in Ihrem Vertrag.

Kann ich die Kaution in Raten zahlen?

Die Zahlung der Kaution ist in bis zu drei gleichen Raten möglich. Die erste Kautionsrate muss vor der Wohnungsübergabe beim Vermieter eingegangen sein.

  • Anstelle der Kautionszahlung kann ersatzweise eine Kautionsbürgschaft oder Kautionsversicherung abgeschlossen werden.
    Bitte beachten Sie, dass dabei die folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen:
  • • selbstschuldnerische Bürgschaft
  • • Verzicht auf Einrede der Vorausklage
  • • unbefristete Bürgschaft


Bei der R+V Versicherung finden Sie eine passende Versicherung zur Mietkautionsbürgschaft.

Bitte wenden Sie sich zu den Themen Ratenzahlung und Bürgschaft vorab an Ihre/-n Kundenbetreuer/-in, wenn Sie eine solche Vereinbarung treffen möchten.

 

Mietinteressenten: Häufig gestellte Fragen

Ich interessiere mich im Allgemeinen für eine Wohnung bei der GWG-Gruppe. Wie kann ich mich bewerben? Gibt es eine Warteliste?

Eine allgemeine Warteliste wird nicht geführt. Unsere aktuellen Mietangebote finden Sie hier. Bitte bewerben Sie sich online direkt auf ein passendes Wohnungsangebot.

Ich habe ein spezielles Wohnungsangebot gefunden, die Wohnung gefällt mir gut und ich möchte diese gerne besichtigen. Wie muss ich vorgehen?

Das Bewerbungsverfahren auf eine Mietwohnung aus unserem Bestand findet in der Regel ausschließlich online statt. Die aktuellen Angebote finden Sie immer auf unserer Homepage und teilweise auch auf anderen Immobilienportalen. Bitte melden Sie sich über das Kontaktformular eines expliziten Mietangebotes.Über eine Registrierung bei Immomio können Sie sich auf das Mietangebot bewerben und Ihre Selbstauskunft im Profil hinterlegen. Wir prüfen Ihre Anfrage und senden Ihnen eine Terminauswahl für einen Besichtigungstermin über Immomio und per E-Mail. Hier bitten wir um einige Tage Bearbeitungsfrist nach Zusendung Ihrer Interessentenauskunft.

Wo bietet die GWG-Gruppe Wohnungen zur Miete an?

Die GWG-Gruppe ist deutschlandweit mit Beständen vertreten. Der Hauptsitz befindet sich in Stuttgart. Nähere Informationen über unsere Standorte finden Sie hier.

Was ist ein Wohnberechtigungsschein und wann benötige ich ihn?

Wird ein Wohnberechtigungsschein benötigt, so wird dies explizit in der Wohnungsanzeige erwähnt. Dieser ermöglicht es ausschließlich bestimmten Personengruppen, öffentlich geförderte Mietwohnungen zu beziehen. Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins erfolgt auf Ihrem örtlichen Rathaus/Amt. Hier können Sie sich auch umfassend informieren, ob Sie die Bedingungen (u.a. Einkommenshöhe) erfüllen, um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten.

Fallen für mich Maklergebühren an?

Bei Anmietung einer Wohnung aus unserem Eigenbestand fallen keine Maklergebühren an. Sofern wir Wohnungen im Auftrag eines anderen Eigentümers vermieten, kann es zu Maklergebühren kommen. Diese sind in der Anzeige explizit ausgewiesen.

Gibt es Wohnungsangebote speziell für Studierende?

Wir haben einige Studentenwohnungen in unserem Bestand. Unsere aktuellen Wohnungsangebote für Studierende finden Sie hier.

Gibt es behindertengerechte Wohnungen?

Wir haben einige barrierearme und barrierefreie Wohnungen in unserem Bestand. Diese sind in den Wohnungsanzeigen entsprechend gekennzeichnet.

Wo werden alle aktuell verfügbaren Wohnungen angeboten?

Unsere aktuellen Wohnungsangebote finden Sie hier oder ganz bequem in der GWG-App. Zusätzlich inserieren wir unsere Wohnungen bei Immobilienscout24, Immowelt, Immonet und Kleinanzeigen.

Schadensmeldung: Häufig gestellte Fragen

Ich habe IN MEINER WOHNUNG einen Schaden festgestellt. Wie muss ich handeln?

Zur Meldung des Schadens steht Ihnen unsere Reparatur-Hotline unter der Rufnummer 08061 9853 166 (zum Ortstarif) gern zur Verfügung. Sie erreichen diese Nummer rund um die Uhr.

Sie können die Meldung jederzeit auch einfach und bequem über unser Online-Schadenportal vornehmen. Über die GWG-App können Sie die Schadensmeldung jetzt auch direkt von Ihrem Smartphone aus verfassen. Alternativ gelangen Sie über diesen Link zur Weiterleitung: gwg.kleinreparatur.de
 

Bitte beachten Sie, dass eine zusätzliche telefonische Meldung über die Reparatur-Hotline dann nicht erforderlich ist.

„Sofern sich Ihre Mietwohnung in einem Neubau befindet, steht Ihnen unser Reparaturservice aufgrund der bestehenden Gewährleistung eventuell nur eingeschränkt zur Verfügung. Selbstverständlich erhalten Sie in diesem Fall weitere Informationen über unsere Reparatur-Hotline“.

Ich habe IM WOHNGEBÄUDE/IN DER WOHNANLAGE einen Schaden festgestellt. Wie muss ich handeln?

Zur Meldung des Schadens steht Ihnen unsere Reparatur-Hotline unter der Rufnummer 08061 9853 166 (zum Ortstarif) gern zur Verfügung. Sie erreichen diese Nummer rund um die Uhr.

Sie können die Meldung jederzeit auch einfach und bequem über unser Online-Schadenportal vornehmen. Über die GWG-App können Sie die Schadensmeldung jetzt auch direkt von Ihrem Smartphone aus verfassen. Alternativ gelangen Sie über diesen Link zur Weiterleitung: gwg.kleinreparatur.de

Bitte beachten Sie, dass eine zusätzliche telefonische Meldung über die Reparatur-Hotline dann nicht erforderlich ist.

Ich habe einen Schaden bereits gemeldet, jedoch hat sich bislang noch keiner gemeldet. Wie gehe ich vor?

Der Termin zur Schadenbeseitigung wird mit Ihnen in der Regel über unsere Reparatur-Hotline abgestimmt. Sollte es zu hierbei zu Schwierigkeiten kommen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem/Ihrer Kundenbetreuer/-in in Verbindung.

An wen wende ich mich im Notfall außerhalb der Geschäftszeiten?

Außerhalb der Geschäftszeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen sind in der Regel weder Kundenbetreuer/-in noch Hausmeister/-in erreichbar. Für dringende Notfälle außerhalb der Geschäftszeiten sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen kontaktieren Sie bitte unsere Notfall-Hotline unter der Rufnummer 0711 22777987 (zum Ortstarif). Hierzu zählen z. B. Rohrbrüche, Brandschäden oder komplette Heizungsausfälle.

In unserem Wohngebäude steht der Aufzug still. Was ist zu tun?

Bitte kontaktieren Sie unsere Reparatur-Hotline unter der Rufnummer 08061 9853 166 (zum Ortstarif). Sie erreichen diese rund um die Uhr. Dies gilt nicht bei einem Personeneinschluss. Hier kann der Hersteller/die zuständige Wartungsfirma dem jeweiligen Alarmplan im Aufzug entnommen und direkt kontaktiert werden.

Meine Heizung wird nicht warm. Was ist zu tun?

Bevor Sie unsere Reparatur-Hotline kontaktieren, bitten wir Sie, folgende Schritte zu prüfen:

  • Sind die Thermostatventile Ihrer Heizkörper aufgedreht?
  • Wie viele Heizkörper sind von dem Ausfall betroffen? Bei einzelnen Heizkörpern kann es oftmals ausreichen, diese zu entlüften.
  • Liegt in der gesamten Wohnanlage ein Defekt vor oder ist nur Ihre Wohnung betroffen?
  • Ist die Stromversorgung Ihrer Wohnung in Takt und funktioniert das Warmwasser?
  • Ist der Notschalter eingeschaltet? Dieser befindet sich in der Regel direkt vor dem Heizraum und ist rot markiert. 
  •  
  • Anschließend bitten wir Sie, den Defekt bei unserer Reparatur-Hotline unter der Rufnummer 08061 9853 166 (zum Ortstarif) zu melden.
  • Außerhalb der Geschäftszeiten sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen steht Ihnen diese Rufnummer auch zur Meldung von Notfällen zur Verfügung.

Wie gehe ich bei einem Ausfall von Kalt- und/oder Warmwasser vor?

Bevor Sie unsere Reparatur-Hotline kontaktieren, bitten wir Sie, folgende Schritte zu prüfen:

Haben Sie die Hausaushänge auf aktuelle Reparaturarbeiten bezüglich der Wasserversorgung geprüft? Bei Arbeiten am Leitungsnetz kann es zu planmäßigen Ausfällen kommen.
Liegt in der gesamten Wohnanlage ein Wasserausfall vor oder ist nur Ihre Wohnung betroffen?
Tritt das Problem bei Kalt- und/oder Warmwasser auf?

Anschließend bitten wir Sie, den Defekt bei unserer Reparatur-Hotline unter der Rufnummer 08061 9853 166 (zum Ortstarif) zu melden. Außerhalb der Geschäftszeiten sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen steht Ihnen diese Rufnummer auch zur Meldung von Notfällen zur Verfügung.

Wie gehe ich bei einem Wasserrohrbruch vor?

Bitte kontaktieren Sie umgehend unsere Reparatur-Hotline unter der Rufnummer 08061 9853 166 (zum Ortstarif). Innerhalb unserer Servicezeiten steht Ihnen auch Ihr-/e Kundenbetreuer/in oder der/die Hausmeister/in gern zur Verfügung.

Außerhalb der Geschäftszeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen sind in der Regel weder Kundenbetreuer/-in noch Hausmeister/-in erreichbar. Für Notfälle außerhalb der Geschäftszeiten sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen kontaktieren Sie bitte unsere Notfall-Hotline unter der Rufnummer 0711 22777987 (zum Ortstarif).

Kabel-TV & Glasfaserausbau: Häufig gestellte Fragen

Glasfaser: Ich habe Interesse an einem Glasfaseranschluss. Der Netzbetreiber teilte mir mit, dass hierfür die Ausbaugenehmigung / Gestattung seitens des Gebäudeeigentümers aussteht.

Wir können Ihr Interesse an einem Glasfaseranschluss durchaus nachvollziehen und sind bestrebt, unsere Objekte mit Glasfaser ausstatten zu lassen. Wir befinden uns derzeit in Verhandlungen mit verschiedenen Netzbetreibern, um eine bestmögliche Versorgung für unsere Mietenden sicherzustellen. Wir empfehlen erst dann einen Glasfaservertrag abzuschließen, sobald Ihnen vom Netzanbieter schriftlich zugesichert wurde, dass eine Glasfaserinfrastruktur im Gebäude tatsächlich vorhanden ist. Leider müssen wir vermehrt feststellen, dass Seitens der Netzbetreiber Glasfaserdienste beworben werden, obwohl noch keine Baugenehmigung seitens der Stadt / Gemeinde oder Gestattung zum Ausbau vorliegt.

Glasfaser: Ich habe bereits einen Glasfaservertrag mit dem Netzbetreiber geschlossen. Nun wurde mir mitgeteilt, dass bislang kein Glasfaserprodukt angeboten werden kann, da die Gestattung des Gebäudeeigentümers fehlt.

Wir bedauern sehr, dass der Netzbetreiber einen Vertrag über eine Leistung mit Ihnen abgeschlossen hat, für welche aktuell die notwendige Infrastruktur nicht gegeben ist. Wir sind bestrebt, unsere Objekte mit Glasfaser ausstatten zu lassen und befinden uns diesbezüglich in Verhandlungen mit verschiedenen Netzbetreibern, um für unsere Mietenden eine bestmögliche Versorgung sicherzustellen. Da es sich bei dem von Ihnen geschlossenen Vertrag um ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Netzanbieter handelt, wenden Sie sich zur weiteren Klärung bitte direkt an den Netzbetreiber. Leider können wir Ihnen an dieser Stelle nicht weiterhelfen. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.

Glasfaser: Der Netzbetreiber hat mir mitgeteilt, dass ich einen Glasfaservertrag abschließen muss, da mir ansonsten in Kürze kein Internet mehr zur Verfügung steht.

Wir bedauern die aggressiven Vermarktungsstrategien einzelner Netzbetreiber sehr. All unsere Objekte sind mit einer Koaxialinfrastruktur, welche durch Vodafone betrieben wird, ausgestattet. Diese Dienste stehen Ihnen weiterhin wie gewohnt zur Verfügung. Der Wechsel zu einem Glasfaservertrag ist somit optional. Sollten Sie Interesse an einem Abschluss eines Glasfaservertrags haben, empfehlen wir Ihnen, sich vorher von dem jeweiligen Netzbetreiber schriftlich bestätigen zu lassen, dass bereits eine Glasfaserinfrastruktur im Gebäude vorhanden ist. Darüber hinaus bitten wir Sie, uns jegliches unangemessenes Verhalten Seitens der Netzanbieter mitzuteilen, da wir ein solches Verhalten in unseren Beständen nicht dulden.

Kabel-TV: Warum werden die Kabelgebühren künftig nicht mehr über die BK abgerechnet?

Bisher erfolgte die Versorgung Ihrer Mieteinheit mit Kabel-TV über einen Rahmenvertrag, den wir als Ihr Vermieter abgeschlossen hatten. Die anfallenden Kosten wurden im Rahmen der Betriebskostenumlage abgerechnet. Aufgrund der am 01. Dezember 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes sind wir als Vermieter ab dem 01.07.2024 nicht mehr berechtigt, die TV-Kabelgebühren über die Nebenkosten abzurechnen. Dies hat zur Folge, dass wir unsere derzeit bestehenden Verträge mit den jeweiligen Netzbetreibern umstellen müssen. Zukünftig müssen unsere Mieterinnen und Mieter individuelle Verträge mit den Netzbetreibern schließen.  

Kabel-TV: Wann erfolgt die Umstellung?

Der Umstellungszeitpunkt ist abhängig vom jeweiligen Kabelnetzbetreiber des Objektes. Eine Umstellung erfolgt frühestens zum 01.04.2024. Detailliertere Informationen zu Ihrem Netzbetreiber und dem Umstellungszeitraum haben Sie in einem separaten Infoschreiben erhalten. 

Kabel-TV: Welche Schritte sind für mich notwendig, um weiterhin TV über das Kabel zu empfangen?

Sollten Sie auch nach der Umstellung weiterhin Fernsehen über das TV-Kabel empfangen wollen, müssen Sie hierfür einen Vertrag direkt mit dem entsprechenden Netzbetreiber des TV-Kabelnetzes oder einem anderen TV-Anbieter abschließen.

Kabel-TV: Was passiert, wenn ich keinen Vertrag mit dem Netzbetreiber abschließe?

Sofern Sie bis zur Umstellung keinen gültigen Vertrag über den Kabelanschluss abschließen, behält sich der Netzbetreiber vor, das bestehende Kabel-TV Signal zu deaktivieren.

Kabel-TV: Habe ich die Möglichkeit, meinen TV-Empfang über andere Wege zu erhalten?

Sollten Sie keinen TV-Kabelanschluss mehr benötigen oder lieber TV auf einem anderen Empfangsweg – beispielsweise über das Internet – empfangen möchten, steht Ihnen dies selbstverständlich frei. Informationen über die für Sie verfügbaren Angebote und Anbieter finden Sie auf den verschiedenen Vergleichsportalen oder auch auf den Internetseiten der verschiedenen Kabel-Anbieter. 

Kabel-TV: Wann erhalte ich weitere Informationen zur Umstellung?

Alle Mieterinnen und Mieter erhalten rechtzeitig vor der Umstellung ein separates Infoschreiben, das detailliert alle notwendigen Schritte und Informationen zur Umstellung enthält, so dass Sie ausreichend Zeit haben, Ihre neue TV-Versorgung mit einem Kabelanbieter Ihrer Wahl zu vereinbaren.

Kündigungen: Häufig gestellte Fragen

Ich habe vor, meine Wohnung zu kündigen. Wie muss ich vorgehen und was kommt in den nächsten Monaten auf mich zu?

Die Wohnungskündigung muss entsprechend der gesetzlichen/vertraglichen Kündigungsfrist beim Vermieter mit Originalunterschrift aller im Mietvertrag genannten Mieter eingehen. Mit der Kündigungsbestätigung erhalten Sie einen Vorabnahmetermin. Bei diesem Termin in Ihrer Mietwohnung können alle weiteren offenen Fragen mit Ihrem/Ihrer Kundenbetreuer/-in persönlich abgestimmt werden.

Ich möchte bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen. Ist das möglich?

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mietwohnungen beträgt grundsätzlich drei Monate zum Ablauf eines Monats. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eingehen. Es steht Ihnen jedoch selbstverständlich frei, die Wohnung bereits vor der Wohnungsabnahme zu verlassen. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Laufzeit des Vertrages; das Verlassen der Wohnung ist nicht mit dem Ende der Vertragslaufzeit gleichzusetzen.

Für ein früheres Vertragsende bestehen einige Voraussetzungen unsererseits. Bitte besprechen Sie dies persönlich mit Ihrem/Ihrer zuständigen Kundenbetreuer/-in.